GERMANIA Inkasso-Dienst News Bundesdatenschutzgesetz-Novelle - Änderungen ab 01.04.2010

Bundesdatenschutzgesetz-Novelle - Änderungen ab 01.04.2010

Am 01.04.2010 traten Änderungen des Datenschutzgesetzes in Kraft, die unter dem Namen „Scoring-Novelle“ zusammengefasst sind. Die Novelle umfasst Neuregelungen zu den Bereichen "Datenübermittlung an Auskunfteien", "Scoring", "Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung", "Auskunft an den Betroffenen" und "Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten". Mit der Novellierung sollen die Verbraucherrechte gestärkt und deren Daten besser vor Missbrauch geschützt werden.

Die neuen Bestimmungen regeln auch, unter welchen Voraussetzungen Auskunfteien Daten über säumige Zahler erhalten dürfen.

Auskunfteien dürfen demnach Schuldnerdaten nur erhalten, wenn
  • die Forderung rechtskräftig tituliert ist oder
  • die Forderung nach § 178 Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner bestritten worden ist oder
  • der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
  • der Schuldner nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten an die Auskunftei mindestens vier Wochen liegen, der Gläubiger oder etwa das beauftragte Inkassounternehmen den säumigen Zahler rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung darüber unterrichtet hat, dass seine Daten an eine Auskunftei übermittelt werden würden, und der säumige Zahler die Forderung nicht bestritten hat oder
  • das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Gläubiger beziehungsweise sein Vertreter den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung seiner Daten informiert hat.
Für Verwirrung sorgen derzeit einige Artikel die fälschlicherweise die obigen Voraussetzungen auch auf die Datenübermittlung an Inkassounternehmen übertragen. Für Gläubiger, die offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zum Realisieren übergeben ergeben sich dagegen keine Änderungen! Sie dürfen auch weiterhin Daten der Schuldner übermitteln, ohne dass die o. g. Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies ist in § 28 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz geregelt.

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