GERMANIA Inkasso-Dienst News Das neue Pfändungsschutzkonto

Das neue Pfändungsschutzkonto


Das neue Pfändungsschutzkonto - endgültige Umstellung
zum 01. Januar 2012

Ab dem 1. Januar 2012 wird der gesamte Kontopfändungsschutz
nur noch über das so genannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
abgewickelt. Das Nebeneinander von altem und neuem
Kontopfändungsschutz ist damit beendet. Mit dem P-Konto
besteht bei einer Pfändung ein automatischer Basispfändungsschutz
von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat, der bei Bedarf
und unter bestimmten Voraussetzungen erhöht wird.

Waren auf dem Konto eingehende Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld,
Kindergeld oder Renten ab dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto bisher für die Dauer von 14 Tagen unpfändbar, ändert sich das ab 1. Januar 2012. Ein Pfändungsschutz besteht nur noch dann, wenn der Schuldner ein P-Konto besitzt.

Der Pfändungsschutz erstreckt sich dann aber auch nur bis zur Pfändungsfreigrenze. Der bisherige gesonderte Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt. Und auch anderen Leistungen für die bislang ein besonderer Schutz galt (Kindergeld, Zuwendungen der Bundesstiftung Mutter – Kind) werden ab dem Jahreswechsel nur noch auf dem P-Konto geschützt.
Alle Sondervorschriften entfallen zugunsten des einheitlichen Kontopfändungsschutzes auf dem P-Konto.

Für ein P-Konto kann ein Schuldner auch sein bestehendes, nicht überzogenes Girokonto von seiner Bank entsprechend umwandeln lassen. Dann ist ein Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro automatisch vor Pfändungen geschützt. Sofern der Kontoinhaber im laufenden Monat nicht in voller Höhe über
das geschützte Guthaben verfügt hat, wird der unverbrauchte geschützte Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen. Dieser steht dann zusätzlich zum aktuellen geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Überschreitet die im Kalendermonat eingehende Zahlung, den Pfändungsfreibetrag, ist das Kreditinstitut verpflichtet, den überschreitenden Betrag an den Gläubiger zu überweisen. Wenn der Kontoinhaber Unterhalt für weitere Personen leistet, kann der Freibetrag unter Vorlage geeigneter Nachweise angehoben werden.

Beim neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Das P-Konto nützt aber laut dem Bundesministerium der Justiz nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.

Quelle: Internet: http//www.bmj.de; Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen; November 2011
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