Die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren
Die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) ist eine gesetzliche geregelte Vollstreckungsmaßnahme, die dem Gläubiger erleichtern soll, seine Forderungen einzutreiben. Ein Schuldner wird dabei gezwungen, detaillierte Auskünfte zu seinen Vermögensverhältnisse zu machen und liefert damit wertvolle Informationen für seine Gläubiger.
Im Regelfall beantragt der Gläubiger bei Gericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (eV) gemeinsam mit dem Pfändungsantrag. Für die Abnahme ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Dieser lässt den Schuldner – oft im unmittelbaren Anschluss an eine erfolglose Sachpfändung - einen mehrseitigen Vordruck, das sog. Vermögensverzeichnis, ausfüllen und die Richtigkeit und Vollzähligkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern. Neben Fragen zum vorhandenen Vermögen werden auch Angaben zum Arbeitgeber, Bankverbindungen und vorhandene Versicherungen verlangt. Vorsätzliche und fahrlässige Falschangaben sind dabei strafbar.
Der Schuldner ist in folgenden Fällen zur Abgabe der eV verpflichtet, ansonsten droht eine bis zu 6-monatige Erzwingungshaft.
Im Regelfall beantragt der Gläubiger bei Gericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (eV) gemeinsam mit dem Pfändungsantrag. Für die Abnahme ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Dieser lässt den Schuldner – oft im unmittelbaren Anschluss an eine erfolglose Sachpfändung - einen mehrseitigen Vordruck, das sog. Vermögensverzeichnis, ausfüllen und die Richtigkeit und Vollzähligkeit ihrer Angaben an Eides statt versichern. Neben Fragen zum vorhandenen Vermögen werden auch Angaben zum Arbeitgeber, Bankverbindungen und vorhandene Versicherungen verlangt. Vorsätzliche und fahrlässige Falschangaben sind dabei strafbar.
Der Schuldner ist in folgenden Fällen zur Abgabe der eV verpflichtet, ansonsten droht eine bis zu 6-monatige Erzwingungshaft.
- Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher führte nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers.
- Der Gläubiger macht glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann.
- Der Schuldner verweigert die Durchsuchung seiner Wohnung.
- Trotz frühzeitiger Ankündigung (mind. 2 Wochen vorher) hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen.
Nur wenn ein Schuldner glaubhaft nachweisen kann, dass er die Forderungen des Gläubigers innerhalb der nächsten 6 Monate begleichen kann und der Gläubiger damit einverstanden ist, kann er trotz Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen die Abgabe einer eV nochmals abwenden.
Nachdem der Schuldner die eV abgegeben hat, wird diese für 3 Jahre in das Schuldnerverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse vorweist, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen. Insbesondere Gläubiger, Vermieter oder Auftragnehmer, die vor der Ausführung eines Auftrages wissen möchten, ob die Zahlungsfähigkeit ihres Kunden gegeben ist, können hieraus wertvolle Informationen holen. Aus dem öffentlichen Verzeichnis unterrichten sich auch privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien (zum Beispiel die SCHUFA).
Mithilfe der dort hinterlegten Vermögensaufstellung erhält man eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Insbesondere erfahren Gläubiger dadurch, wo der Schuldner arbeitet bzw. einer Nebenbeschäftigung nachgeht, welche Bank das Konto führt, ob eine Kapitallebensversicherung, einen VL-Sparvertrag oder ein Bausparguthaben vorhanden ist usw.. Als Gläubiger kann man mithilfe dieser Angaben prüfen, ob (und gegebenenfalls welche) Vollstreckungsmaßnahmen Erfolgsaussichten haben.
Für Gläubiger ist es aber wichtig zu wissen, dass die eV nur eine Momentaufnahme der Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe darstellt. Spätere Änderungen wie etwa ein Erbe oder ein neuer Arbeitsplatz muss der Schuldner nicht nachmelden. Sofern Sie als Gläubiger jedoch von solchen Änderungen erfahren und dies glaubhaft machen können, haben Sie das Recht, die Abgabe einer erneuten eV zu verlangen. Ansonsten kann grundsätzlich erst nach drei Jahren – nachdem die eV automatisch im Schuldnerregister gelöscht wird - die erneute Abgabe einer eV verlang werden.
Die erneute Abgabe der eV ist nicht zu verwechseln mit der Nachbesserung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses. Ist das Vermögen bereits bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorhanden, aber ungenau bezeichnet, weshalb es nicht gepfändet werden kann, dann sind die Fragen zwecks Konkretisierung der Vermögensverhältnisse im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens zu klären.
Die eV ist die letzte Möglichkeit des Gläubigers, doch noch herauszufinden, ob und was zu pfänden ist. Tatsächlich lohnen tut sich das ganze daher nur, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners bislang noch unklar waren und der Verdacht besteht, dass noch pfändbares Vermögen vorhanden ist.
Nachdem der Schuldner die eV abgegeben hat, wird diese für 3 Jahre in das Schuldnerverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse vorweist, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen. Insbesondere Gläubiger, Vermieter oder Auftragnehmer, die vor der Ausführung eines Auftrages wissen möchten, ob die Zahlungsfähigkeit ihres Kunden gegeben ist, können hieraus wertvolle Informationen holen. Aus dem öffentlichen Verzeichnis unterrichten sich auch privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien (zum Beispiel die SCHUFA).
Mithilfe der dort hinterlegten Vermögensaufstellung erhält man eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. Insbesondere erfahren Gläubiger dadurch, wo der Schuldner arbeitet bzw. einer Nebenbeschäftigung nachgeht, welche Bank das Konto führt, ob eine Kapitallebensversicherung, einen VL-Sparvertrag oder ein Bausparguthaben vorhanden ist usw.. Als Gläubiger kann man mithilfe dieser Angaben prüfen, ob (und gegebenenfalls welche) Vollstreckungsmaßnahmen Erfolgsaussichten haben.
Für Gläubiger ist es aber wichtig zu wissen, dass die eV nur eine Momentaufnahme der Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe darstellt. Spätere Änderungen wie etwa ein Erbe oder ein neuer Arbeitsplatz muss der Schuldner nicht nachmelden. Sofern Sie als Gläubiger jedoch von solchen Änderungen erfahren und dies glaubhaft machen können, haben Sie das Recht, die Abgabe einer erneuten eV zu verlangen. Ansonsten kann grundsätzlich erst nach drei Jahren – nachdem die eV automatisch im Schuldnerregister gelöscht wird - die erneute Abgabe einer eV verlang werden.
Die erneute Abgabe der eV ist nicht zu verwechseln mit der Nachbesserung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses. Ist das Vermögen bereits bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorhanden, aber ungenau bezeichnet, weshalb es nicht gepfändet werden kann, dann sind die Fragen zwecks Konkretisierung der Vermögensverhältnisse im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens zu klären.
Die eV ist die letzte Möglichkeit des Gläubigers, doch noch herauszufinden, ob und was zu pfänden ist. Tatsächlich lohnen tut sich das ganze daher nur, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners bislang noch unklar waren und der Verdacht besteht, dass noch pfändbares Vermögen vorhanden ist.
