Geänderte Rechtsprechung bei der Behandlung der Umsatzsteuer bei Forderungsausfällen
Der Bundesfinanzhof hat hinsichtlich der Behandlung der Umsatzsteuer bei Forderungsausfällen seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Jetzt gilt: Wird eine Forderung uneinbringlich, darf die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer dann vom Finanzamt zurückgefordert werden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird. Die mögliche Insolvenzquote spielt dabei keine Rolle. Auch dass der Insolvenzverwalter später die Forderung begleicht, steht einer Berichtigung nicht entgegen. Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung aber später begleicht, muss der Umsatzsteuerbetrag wieder berichtigt werden und an das Finanzamt abgeführt werden. (BGH, Urteil vom 22.10.2009; V R 14/08)
Jetzt gilt: Wird eine Forderung uneinbringlich, darf die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer dann vom Finanzamt zurückgefordert werden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird. Die mögliche Insolvenzquote spielt dabei keine Rolle. Auch dass der Insolvenzverwalter später die Forderung begleicht, steht einer Berichtigung nicht entgegen. Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung aber später begleicht, muss der Umsatzsteuerbetrag wieder berichtigt werden und an das Finanzamt abgeführt werden. (BGH, Urteil vom 22.10.2009; V R 14/08)
