WICHTIG! Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2008
Wie in jedem Jahr, sollten Sie auch jetzt wieder Ihren Forderungsbestand
kontrollieren. Denn zum Jahresende verjähren grundsätzlich alle Forderungen aus dem Jahr 2008. Dies gilt für alle Forderungen, die der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Dazu zählen unter anderem die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung oder Zinsansprüche. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese
Verjährungsfrist durch einen korrekt gestellten Mahnbescheid oder eine Klage bei Gericht bis spätestens 31. Dezember zu unterbrechen.
Forderungen die zum 31.12.2011 verjähren, nehmen wir noch bis
zum 09.12.2011 an.
Neues Insolvenzrecht - mehr Chancen zur Sanierung
Am 27.10.2011 wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) beschlossen. Mit dem neuen Gesetz werden mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht umgesetzt. Die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt.
Die Gläubigerautonomie insgesamt wird gestärkt. Deshalb wird die Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der ggf. ein wichtiges Mitspracherecht
bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen
gestärkt: Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, die gemeinhin als „Schicksalsfrage“ des Verfahrens
bezeichnet wird, wird dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten
Umständen bindend sein. Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein
solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein. Die zuweilen aufgeworfene Kritik, Großgläubiger wie insbesondere Banken könnten damit das Insolvenzverfahren dominieren, verkennt, dass es sich bei dem Gläubigerausschuss um ein Gremium handelt, in welchem alle Gläubigergruppen repräsentiert sind. Zudem muss der Gläubigerausschuss seine Entscheidungen zugunsten eines Insolvenzverwalters einstimmig treffen, so dass jedes Mitglied über ein Vetorecht verfügt.
Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan ausarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt
werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner
Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.
Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden. Der Entwurf zielt durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.
Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen
Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.
Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden Verjährungsfristen für verspätete
Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen
war, verjähren künftig in einem Jahr.
Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren vorliegen.
Quelle: Internet: http//www.bmj.de; Herausgeber: Bundesministerium der Finanzen; Pressemitteilung vom 27.10.11
